Montag, 18. November 2013

Anwaltliche Tipps bei der Einbürgerung - von RA Thomas Eschle, Stuttgart

Einbürgerung – So erhalten Sie die deutsche Staatsbürgerschaft:



Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
-         Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
-         Besitz eines unbefristetes Aufenthaltsrechtes oder eine bestimmte Art der befristeten Aufenthaltserlaubnis (z.B. Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug). Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Hierbei ist eine Verkürzung auf sieben Jahre möglich, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Verkürzung auf sechs Jahre möglich bei besonderen Integrationsleistungen. Bei Ehegatten/Lebenspartnern von deutschen Staatsangehörigen sind in der Regel sogar nur drei Jahre ausreichend.
-        Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
Wer „schuldlos“ Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, kann trotzdem eingebürgert werden. „Schuldlos“ ist man z.B. dann, wenn man seinen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen verloren hat und sich hinreichend intensiv bemüht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
-        Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Wenn Sie Ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben können, weil die Gesetze Ihres bisherigen Heimatstaates dies überhaupt nicht vorsehen, so können sie trotzdem eingebürgert werden. Ebenso können Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, wenn die Aufgabe nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich wäre. Auch als Staatsangehöriger der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten.

-        Keine Verurteilung wegen einer Straftat.
-        Ausreichende Deutschkenntnisse.
-        Ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie   die Lebensverhältnisse in Deutschland.
 Wenn Sie eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht „hundertprozentig“ erfüllen, lassen Sie sich bitte nicht abschrecken. Zu einigen Voraussetzungen sieht das Gesetz Besonder-heiten vor, die in Ihrem konkreten Fall womöglich zutreffen.
Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter und vertrete Sie gegenüber der Einbürgerungs- behörde. Gerne erhalten Sie zeitnah einen Besprechungstermin in meiner Kanzlei.                                                                                                                                                  
Rechtsanwalt Thomas Eschle
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